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4 Min. Lesezeit

bAV Arbeitgeberzuschuss 15 Prozent: was gilt und welche Fehler KMU machen

bAV Arbeitgeberzuschuss 15 Prozent: was gilt und welche Fehler KMU machen

Kurzantwort

  • 15 % Pflichtzuschuss auf den Umwandlungsbetrag – seit 1. Januar 2022 auch für Altverträge vor 2019.
  • Der Zuschuss ist nur fällig, wenn der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge spart (Gehalt unter der Beitragsbemessungsgrenze).
  • Viele kleine Betriebe vergessen die Anpassung bei Altverträgen oder dokumentieren den Zuschuss nicht korrekt – beides kann Nachzahlungen und Haftungsrisiken auslösen.

Warum gibt es den Pflichtzuschuss überhaupt?

Bei der Entgeltumwandlung verzichtet der Arbeitnehmer auf Bruttogehalt, das in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds fließt. Dadurch sinkt das sozialversicherungspflichtige Einkommen – der Arbeitgeber spart seinen Anteil an Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

Der Gesetzgeber hat entschieden: Diese Ersparnis soll (zumindest teilweise) an die Mitarbeiter weitergegeben werden. Seit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz 2018 gilt deshalb:

VertragsbeginnPflichtzuschuss ab
Ab 1. Januar 2019sofort
Vor 1. Januar 20191. Januar 2022

Der Zuschuss beträgt mindestens 15 % des Umwandlungsbetrags, soweit der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge spart.


Wann entfällt die Zuschusspflicht?

Der Zuschuss ist nicht geschuldet, wenn:

  • Das Gehalt des Mitarbeiters über der Beitragsbemessungsgrenze liegt (dann spart der Arbeitgeber keine SV-Beiträge).
  • Die Entgeltumwandlung in eine Unterstützungskasse oder Direktzusage fließt – hier greift § 1a Abs. 1a BetrAVG nicht.
  • Ein Tarifvertrag eine abweichende Regelung vorsieht (selten, aber möglich).

Wichtig: Auch wenn nur ein Teil des Umwandlungsbetrags unter der BBG liegt, ist der Zuschuss anteilig zu zahlen.


Die fünf häufigsten Fehler in kleinen Betrieben

1. Altverträge vergessen

Viele Arbeitgeber haben die Umstellung zum 1. Januar 2022 schlicht übersehen. Die Verträge laufen weiter, der Zuschuss fehlt – und der Mitarbeiter hat einen Nachzahlungsanspruch, der erst nach drei Jahren verjährt.

2. Zuschuss nicht separat ausgewiesen

Der Pflichtzuschuss muss zusätzlich zum Umwandlungsbetrag gezahlt werden. Wer einfach den bisherigen Beitrag beibehält und behauptet, darin sei der Zuschuss enthalten, verstößt gegen das Gesetz.

3. Falsche Berechnung bei Gehaltserhöhungen

Steigt das Gehalt, steigt oft auch der Umwandlungsbetrag – und damit der Zuschuss. Viele Lohnabrechnungsprogramme passen das nicht automatisch an.

4. Keine schriftliche Dokumentation

Wenn der Arbeitgeber freiwillig mehr als 15 % zahlt, sollte das im Arbeitsvertrag oder einer Zusatzvereinbarung stehen. Sonst kann der Mitarbeiter später argumentieren, der höhere Betrag sei kein Zuschuss, sondern ein zusätzlicher Arbeitgeberbeitrag – und die 15 % seien noch offen.

5. Verwechslung mit freiwilligen Arbeitgeberbeiträgen

Manche Betriebe zahlen bereits einen eigenen Beitrag zur bAV (z. B. als Benefit). Das ersetzt den Pflichtzuschuss nicht, es sei denn, es ist ausdrücklich so vereinbart und der Betrag deckt die 15 % ab.


Checkliste: Diese Unterlagen sollten Sie jetzt prüfen

  • Versicherungsscheine aller bAV-Verträge (Vertragsbeginn, Umwandlungsbetrag)
  • Lohnabrechnungen der letzten 12 Monate (wird der Zuschuss separat ausgewiesen?)
  • Arbeitsverträge / Entgeltumwandlungsvereinbarungen (steht dort etwas zum Zuschuss?)
  • Gehaltsübersicht (liegt jemand über der BBG?)
  • Tarifvertrag (falls anwendbar: gibt es abweichende Regelungen?)

Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Verträge korrekt laufen, lohnt sich eine kurze Prüfung – bevor ein Mitarbeiter oder die Rentenversicherungsprüfung das Thema aufgreift.

bAV-Beratung für Arbeitgeber anfragen


Was passiert bei Verstößen?

Der Arbeitnehmer kann den fehlenden Zuschuss nachfordern – rückwirkend bis zur Verjährungsgrenze. Bei einer Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung fällt das Thema oft auf, weil die Prüfer gezielt nach bAV-Verträgen und der korrekten Beitragsabführung schauen.

Zusätzlich kann ein Verstoß gegen die Zuschusspflicht als Pflichtverletzung im Arbeitsverhältnis gewertet werden – mit möglichen Schadensersatzansprüchen, wenn der Mitarbeiter dadurch weniger Rente erhält.


Häufige Fragen

Gilt der 15 % Zuschuss auch für Minijobber?

Ja, wenn der Minijobber Entgeltumwandlung betreibt und der Arbeitgeber dadurch Sozialversicherungsbeiträge spart. Bei pauschaler Abführung (2 % Pauschalsteuer, 15 % RV) ist die Ersparnis allerdings gering oder null – dann entfällt auch die Zuschusspflicht.

Kann ich als Arbeitgeber mehr als 15 % zahlen?

Ja, freiwillig ist jeder höhere Zuschuss möglich. Viele Betriebe nutzen das als Recruiting-Argument. Wichtig: Die Vereinbarung schriftlich festhalten, damit klar ist, dass der Mehrbetrag den Pflichtzuschuss einschließt.

Was ist, wenn der Mitarbeiter den Zuschuss ablehnt?

Der Zuschuss ist eine gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers – der Mitarbeiter kann ihn nicht wirksam ablehnen. Er kann höchstens auf die Entgeltumwandlung insgesamt verzichten.

Muss ich den Zuschuss auch zahlen, wenn der Vertrag ruht?

Nein. Wenn keine Entgeltumwandlung stattfindet (z. B. während Elternzeit ohne Gehalt), gibt es auch keinen Zuschuss. Sobald die Umwandlung wieder läuft, lebt die Pflicht wieder auf.


Nächster Schritt

Prüfen Sie Ihre bestehenden bAV-Verträge auf die korrekte Zuschusszahlung – besonders bei Altverträgen vor 2019. Wenn Sie unsicher sind oder die Verträge ohnehin optimieren möchten:

Betriebliche Altersvorsorge für Ihr Unternehmen anfragen

Sie möchten das Thema Mitarbeitervorsorge insgesamt strukturieren? Dann finden Sie hier einen Überblick über Absicherungslösungen für Ihre Mitarbeiter.

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MF
Markus Focht
BarmeniaGothaer Versicherungsvermittler, Karlsruhe

Als gebundener Versicherungsvertreter der Barmenia Krankenversicherung AG in Karlsruhe berate ich Privat- und Gewerbekunden zu allen Versicherungsfragen. Persönlich, kompetent und kostenlos.

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