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8 Min. Lesezeit

bAV: Was Arbeitgeber wirklich wissen müssen – Pflichten, Zuschüsse und steuerliche Vorteile

bAV: Was Arbeitgeber wirklich wissen müssen – Pflichten, Zuschüsse und steuerliche Vorteile

Kurzantwort

  • Nach § 1a BetrAVG hat jeder Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung – und seit 01.01.2022 müssen Arbeitgeber verpflichtend 15 % Zuschuss zahlen (§ 1a Abs. 1a BetrAVG).
  • Beiträge sind bis 4 % der BBG steuerfrei und sozialversicherungsfrei – 2025 sind das 3.624 EUR pro Jahr je Mitarbeiter.
  • Wer den Pflicht-Zuschuss nicht zahlt, haftet dem Mitarbeiter persönlich für die entgangene Versorgungsleistung.

Der gesetzliche Rahmen: Was Arbeitgeber nicht ignorieren können

Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) ist in Deutschland gesetzlich geregelt – und für Arbeitgeber verbindlich. Grundlage ist § 1a BetrAVG: Jeder Arbeitnehmer, der in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, hat das Recht, Teile seines Bruttogehalts in eine betriebliche Altersvorsorge umzuwandeln. Als Arbeitgeber können Sie den Durchführungsweg festlegen – ablehnen können Sie den Anspruch nicht.

Seit dem 1. Januar 2022 gilt zudem die Zuschusspflicht nach § 1a Abs. 1a BetrAVG: Wenn ein Arbeitnehmer Entgelt umwandelt und der Arbeitgeber dadurch Sozialversicherungsbeiträge spart, muss der Arbeitgeber mindestens 15 Prozent des umgewandelten Betrags als Zuschuss hinzufügen.

Beispiel: Ein Mitarbeiter wandelt 200 EUR monatlich um. Der Arbeitgeber spart dadurch rund 40 EUR an Sozialversicherungsbeiträgen. Die gesetzliche Pflicht besteht darin, mindestens 30 EUR (15 % von 200 EUR) als Zuschuss hinzuzulegen. Wer das nicht tut, haftet dem Mitarbeiter gegenüber persönlich für die entgangene Versorgungsleistung – auch rückwirkend.

Steuerliche Förderung: Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewinnen

Die bAV ist steuerlich besonders attraktiv, weil Beiträge aus dem Bruttogehalt fließen – vor Steuer und Sozialabgaben. Nach § 3 Nr. 63 EStG sind Beiträge zur Direktversicherung, Pensionskasse oder zum Pensionsfonds steuerfrei und sozialversicherungsfrei, soweit sie 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) West nicht übersteigen. Im Jahr 2025 entspricht das bei einer BBG von 90.600 EUR einem Betrag von 3.624 EUR pro Jahr (302 EUR pro Monat).

Für den Arbeitgeber gilt: Jeder Euro, den ein Mitarbeiter per Entgeltumwandlung spart, reduziert die beitragspflichtige Lohnsumme – und damit die Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers. Bei einem Mitarbeiter mit 200 EUR Entgeltumwandlung spart der Arbeitgeber monatlich rund 40 EUR.

Für Geringverdiener gibt es eine zusätzliche Förderung nach § 100 EStG: Arbeitnehmer mit einem Bruttomonatslohn bis 2.575 EUR (Stand 2025). Wenn der Arbeitgeber mindestens 240 EUR pro Jahr in die bAV einzahlt, erstattet das Finanzamt dem Arbeitgeber 30 Prozent dieses Betrags über die Lohnsteuer-Anmeldung. Das ist ein direkter Kostenvorteil für den Betrieb.

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Gothaer GarantieRente Invest: Produktmerkmale im Überblick

Ein bewährtes Produkt für die bAV über Direktversicherung ist die Gothaer GarantieRente Invest (Tarife FR25-14 und FR25-15, Stand 23.03.2026). Das Produkt bietet drei Garantieebenen, von denen bei Rentenbeginn die höchste gilt:

Beitragsbezogene Garantie: Das eingezahlte Kapital ist garantiert – unabhängig von der Kapitalmarktentwicklung.

Ratchet-Mechanismus: Einmal erreichte Wertsteigerungen werden eingefroren. Wenn das Vertragsguthaben steigt, wird der neue Höchstwert zur Garantiebasis. Kursrückgänge können erzielte Gewinne nicht mehr rückgängig machen.

Garantierter Mindestrentenfaktor: Ein fester Rentenfaktor je 10.000 EUR Guthaben bei Rechnungszins 0,50 % ist garantiert. Das gibt Planungssicherheit bei der Rentenphase.

Die Rente bei Beginn der Auszahlungsphase entspricht dem höchsten der drei Werte. Für Mitarbeiter bedeutet das: Renditechancen ohne unbegrenztes Verlustrisiko.

Weitere Flexibilitätsmerkmale: Beitragsfreistellung ohne Garantieverlust, Kapitalwahlrecht (30 % des Guthabens als Einmalauszahlung bei Rentenbeginn) und optional wählbarer Hinterbliebenenschutz.

Typische Fehler, die Arbeitgeber machen

Zuschuss nicht kommunizieren: Viele Arbeitgeber zahlen den 15-%-Zuschuss, informieren Mitarbeiter aber nicht aktiv darüber. Dabei ist der Zuschuss ein konkretes Argument für die Attraktivität der bAV – und damit für die Mitarbeiterbindung.

Kein strukturierter Opt-in-Prozess: Ohne aktives Angebot und einfache Umsetzungsmöglichkeit entscheiden sich viele Mitarbeiter nicht für die Entgeltumwandlung – obwohl sie den Anspruch hätten und davon profitieren würden.

Bei Arbeitgeberwechsel nicht informieren: Nach § 4 BetrAVG können Mitarbeiter ihre bestehende Direktversicherung bei einem Arbeitgeberwechsel grundsätzlich mitnehmen (Portabilität). Wer als Arbeitgeber darüber nicht informiert, riskiert Vertrauensverlust und im Streitfall Haftungsfragen.

Häufige Fragen

Muss ich als Arbeitgeber selbst in die bAV einzahlen?

Der Pflicht-Zuschuss von 15 % nach § 1a Abs. 1a BetrAVG gilt nur, wenn Sie durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einsparen. In der Praxis trifft das auf nahezu alle sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse zu.

Gilt die Zuschusspflicht auch für bestehende Verträge?

Ja. Die Pflicht gilt seit 01.01.2022 für alle Entgeltumwandlungsvereinbarungen – auch für solche, die vor 2022 abgeschlossen wurden.

Was passiert, wenn ein Mitarbeiter den Betrieb verlässt?

Die angesparte bAV gehört dem Mitarbeiter. Bei einem Arbeitgeberwechsel kann der Vertrag nach § 4 BetrAVG übertragen werden. Beitragsfreie Weiterlaufoptionen sind möglich.

Kann ich als Arbeitgeber den Durchführungsweg vorgeben?

Ja. Sie können festlegen, über welchen Weg (Direktversicherung, Pensionskasse etc.) die bAV läuft – solange der Mitarbeiter seinen Anspruch auf Entgeltumwandlung erfüllt bekommt.

Wie hoch ist der steuerfreie Betrag 2025?

4 % der BBG West (90.600 EUR) = 3.624 EUR pro Jahr = 302 EUR pro Monat, steuerfrei und sozialversicherungsfrei nach § 3 Nr. 63 EStG.

Nächster Schritt

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MF
Markus Focht
BarmeniaGothaer Versicherungsvermittler, Karlsruhe

Als gebundener Versicherungsvertreter der Barmenia Krankenversicherung AG in Karlsruhe berate ich Privat- und Gewerbekunden zu allen Versicherungsfragen. Persönlich, kompetent und kostenlos.

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