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Gewerbe

Subunternehmer verursacht Schaden beim Kunden: Greift meine Betriebshaftpflicht?

Kurzantwort

Ihre Betriebshaftpflicht kann bei Schäden durch Subunternehmer greifen – allerdings nur, wenn eine entsprechende Klausel zur Mitversicherung von Subunternehmern vereinbart ist. Ohne diese Erweiterung bleiben Sie auf dem Schaden sitzen oder müssen den Subunternehmer in Regress nehmen.

Was genau ist versichert / gilt hier?

Die Standard-Betriebshaftpflicht deckt zunächst Schäden ab, die Sie oder Ihre Angestellten im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit verursachen. Subunternehmer gelten rechtlich jedoch nicht als Ihre Mitarbeiter – sie sind selbstständige Dritte.

Damit Schäden durch Subunternehmer mitversichert sind, muss Ihr Vertrag eine sogenannte Subunternehmerklausel enthalten. Diese regelt:

  • Erfüllungsgehilfenhaftung: Wenn Sie als Auftraggeber gegenüber Ihrem Kunden für das Werk haften, kann der Versicherer den Schaden übernehmen, den der Subunternehmer verursacht hat.
  • Auswahlverschulden: Die Versicherung prüft, ob Sie den Subunternehmer sorgfältig ausgewählt haben (Qualifikation, Referenzen, eigene Versicherung).
  • Deckungssumme: Schäden durch Subunternehmer werden in der Regel auf die vereinbarte Gesamtdeckungssumme angerechnet – eine separate Sublimit-Regelung ist möglich.
  • Entscheidend ist die Formulierung in Ihren AVB: Manche Tarife versichern Subunternehmer automatisch mit, andere verlangen eine explizite Benennung oder einen Aufpreis. Bei der BarmeniaGothaer können gewerbliche Tarife entsprechend erweitert werden.

    Wichtige Ausnahmen

  • Fehlende Subunternehmerklausel: Ohne vertragliche Vereinbarung besteht kein Versicherungsschutz für Fremdleistungen.
  • Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Subunternehmers: Bei bewussten Pflichtverletzungen kann der Versicherer die Leistung kürzen oder verweigern.
  • Subunternehmer ohne eigene Haftpflicht: Manche Versicherer setzen voraus, dass der Subunternehmer selbst ausreichend versichert ist – andernfalls greift ein Selbstbehalt oder die Deckung entfällt.
  • Vertragliche Mängel: Reine Nachbesserungskosten oder Erfüllungsschäden (das Werk entspricht nicht dem Vertrag) sind keine Haftpflichtschäden und damit nicht gedeckt.
  • Nächster Schritt

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    *Stand: April 2026*

    *Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Versicherungsberatung. Konditionen und Deckungsumfang variieren je nach Tarif und Versicherer.*

    MF
    Markus Focht
    BarmeniaGothaer Versicherungsvermittler, Karlsruhe

    Als gebundener Versicherungsvertreter der Barmenia Krankenversicherung AG berate ich Privat- und Gewerbekunden in Karlsruhe und Region. Persönlich, kompetent und kostenlos.

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